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Informationen zum Gebäudenergiegesetz

Zum 1. Januar 2024 tritt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft - besser bekannt unter dem Namen "Heizungsgesetz".

Auf Hausbesitzerinnen und -besitzer, die noch mit rein konventionellen Energieträgern heizen, kommen einige Veränderungen zu. Allerdings wurden die Übergangsfristen für Bestandsgebäude an die örtliche Wärmeplanung gekoppelt, sodass sich Investitonsentscheidungen darauf abstimmen lassen. So bleibt insgesamt mehr Zeit, sich für eine geeignete Heizungsart zu entscheiden.

Zudem sollen Förderungen die finanzielle Last für die Bürgerinnen und Bürger etwas entschärfen.

Wo können Sie sich weiterinformieren?

Welche Heizungsart eignet sich für Ihr Gebäude?

  • Das "Gebäudeforum Klimaneutral" der dena stellt 14 Varianten von Heizungsstemen vor, mittels derer die in der Novelle des GEG verankerte Vorgabe einer Wärmeversorgung mit mindestens 65 Prozent erneuererbaren Energien erfüllt werden kann.
  • Der Heizungswegweiser zeigt Ihnen auf, welche Neuregelungen durch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes auf Ihre Immobilie zutreffen und ob Sie tätig werden müssen. Im Anschluss sehen Sie einen Überblick über die zulässigen neuen Heizungsarten.
  • Mit der Eignungsanalyse Wärmepumpe können Sie selbst unverbindlich überprüfen, ob Ihr Gebäude theoretisch für den Einsatz einer Wärmepumpe geeignet wäre und falls ja, welcher Aufwand mit einer Umstellung verbunden wäre.
  • Darüber hinaus bietet die Verbraucherzentrale auch einen Überblick rund um die Wärmepumpe.

Bitte beachten Sie, dass die Wegweiser bei der allgemeinen Ersteinschätzung unterstützen, eine individuelle Beratung durch Fachleute jedoch nicht ersetzen können.

Konkreter Beratungsbedarf?

Sie haben Beratungsbedarf zu einem konkreten Energiethema? Zum Beispiel Heizungstausch, PV-Anlage oder Energieeffizienz?

Umfassende Sanierung geplant?

Sie interessieren sich für eine umfassende Sanierung Ihres Hauses und benötigen einen fachkundigen Überblick, welche Sanierungsmaßnahmen Sie schrittweise umsetzen können?

  • Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bietet Ihnen genau das. Ein Energieberater der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur berät Sie aus fachlicher Sicht, erfasst den energetischen Ist-Zustand Ihrer Immobilie und entwickelt geeignete Sanierungsvorschläge. Aus diesen wird in Abstimmung mit Ihnen Ihr iSFP erstellt. Nach einem Abschlussgespräch mit dem Experten können Sie schrittweise die Umsetzung der Maßnahmenvorschläge angehen. Bei Umsetzung von Maßnahmen aus dem iSFP mit Hilfe einer Förderung können Sie einen extra iSFP-Förderbonus (5%) erhalten.
  • Die Erstellung des iSFP selbst wird ebenfalls gefördert
  • Die Verbraucherzentrale bietet ebenfalls eine Übersicht zum iSFP
  • Für eine allgemeine Ersteinschätzung des derzeitigen Energieeffizienzzustands und des Heizenergiebedarfs Ihres Gebäudes können Sie den Sanierungsrechner der KfW nutzen. Dabei gilt – je genauer Ihre Dateneingaben, desto höher die Qualität der Ersteinschätzung des Rechners. Die Ergebnisse können als Grundlage eines Gesprächs mit einem Energieeffizienz-Experten dienen.

Online-Vorträge zum Heizungsgesetz

Sie konnten an den Vor-Ort-Vorträgen des Landkreises Würzburg in Kooperation mit der Verbraucherzentrale zum Gebäudeenergiegesetz nicht teilnehmen? Die Energieberatung der Verbraucherzentrale veranstaltet mehrere Online-Vorträge zum Heizungsgesetz.

Finanzielle Unterstützung

Zur finanziellen Unterstützung der Wärmewende im Gebäudebereich gibt es die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):
Die „BEG – Einzelmaßnahmen“ sind im Zuge der Neufassung des GEG ebenfalls novelliert worden und wurden am 29.12.2023 veröffentlicht:

Bei welcher Stelle können Förderanträge zu welchen Themen im Rahmen der BEG gestellt werden?

Ab wann kann ein Förderantrag bei der KfW zur Heizungsförderung gestellt werden?

  • Private Selbstnutzer*innen in Einfamilienhäusern können voraussichtlich ab 27.02.2024 Förderanträge stellen.
  • Alle Nutzergruppen können im Rahmen einer einmaligen Übergangsregelung bei Vorhaben, die (ab 29.12.2023) bis zum 31.08.2024 begonnen werden, bereits jetzt einen Heizungstausch beauftragen und trotzdem von der Förderung profitieren, wenn sie den Förderantrag bis spätestens 30.11.2024 stellen. Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen der Förderrichtlinie auch in diesen Fällen zwingend eingehalten werden müssen. Infomieren Sie sich daher im Vorfeld beim BMWK und bei der KfW über die genauen Voraussetzungen. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabenbeginn erfolgen.

Welche auf dem Markt angebotenen Heizungsanlagen sind im Rahmen der BEG – Einzelmaßnahmen förderfähig?

  • Die BAFA listet die förderfähigen Heizungsanlagen je nach Heizungsart in verschiedenen Listen mit Hersteller, Bezeichnung usw. auf (zu den Übersichtslisten). 

Weitere Teilförderprogramme

Neben der „BEG – Einzelmaßnahmen“, die Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden fördert, beinhaltet die BEG weitere Teilförderprogramme zu systemischen Maßnahmen in den Bereichen

Die Förderrichtlinien zu diesen Förderprogrammen haben sich nicht geändert.